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Rüstungsexporte - Rechtliches

Version vom 28. Februar 2014, 00:51 Uhr von Tim.Jaap (Diskussion | Beiträge) (Quellenlinks vereinheitlicht und Bilder hinzugefügt.)

Dieses Unterthema des Moduls Rüstungsexporte befasst sich mit den rechtlichen Grundlagen eines Rüstungsexports und dient der Vertiefung.


Gesetzliche Grundlagen

Übersicht Gesetzesgrundlagen

Bei Exporten gelten eine Vielzahl von Gesetzen, Richtlinien und Verordnungen. Welche hiervon Anwendung finden ist prinzipiell von der Art des zu exportierenden Guts abhängig.Exporte werden in vier Kategorien unterteilt:

  • Zivile Güter,
  • Dual-Use Güter,
  • Rüstungsgüter,
  • und Kriegswaffen.


Für zivile Güter gelten die im Außenwirtschaftsgesetz [1] (kurz AWG) formulierte Grundsatz des freien Wirtschaftsverkehrs und Einschränkungen sind nur bei besonderen Gründen wie beispielsweise Totalembargos zulässig. Die Ausfuhr von Dual-Use Güter, Rüstungsgüter und Kriegswaffen wird jedoch gesetzlich eingeschränkt und ist im AWG und der Außenwirtschaftsverordnung [2] (fortan kurz AWV) geregelt.

Bei Dual-Use Güter (mehr dazu unter Dual-Use) müssen neben dem AWG und der AWV zusätzlich noch die geltenden Verordnungen der Europäischen Union (unter anderem die EG Verordnungen Nr. 428/2009 [3] und Nr. 258/2012 [4] berücksichtigt werden.

Eine besondere Ausnahme stellen Kriegswaffen dar. Für diese gilt als gesetzliche Grundlage der Artikel 26 Absatz 2 [5] des Grundgesetzes (kurz GG), Wortlaut: „Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“, und werden daher im Kriegswaffenkontrollgesetz [6] (fortan kurz KrWaffKontrG) geregelt. Die im Anhang des KrWaffKontrG befindliche Kriegswaffenliste legt fest, welche Güter als Kriegswaffen zu werten sind.


Einstufung von Gütern als Rüstungsexportgüter

Die Einstufung von Gütern als Rüstungsexportgüter erfolgt über die oben benannten Gesetze und Verordnungen. Dementsprechend werden als Kriegswaffen alle Güter bezeichnet, die in der Anlage Kriegswaffenliste des KrWaffKontrG aufgelistet sind.

Neben den typischen Waffensystemen wie Kampfflugzeuge oder Kleinwaffen werden auch diverse Viren oder Bakterien (als biologische Waffen eingestuft), chemische Stoffe (chemische Waffen) und Kernbrennstoffe (als Grundlage für Atomwaffen) sowie Geräte, Baugruppen oder ähnliches die für Herstellung von atomare, biologische und chemische Waffen notwendig sind in der Kriegswaffenliste aufgeführt, gelten daher als Rüstungsgüter und sind dadurch genauso genehmigungspflichtig wie Güter die militärischen Zwecken dienen. Beispiele wären Transport LKWs mit Tarnanstrich oder Aufklärungsdrohnen.

Durch die EG Verordnung 428/2009 wird die Kriegswaffenliste um Dual-Use Güter ergänzt, wodurch die Ausfuhr entsprechende Güter ebenso vor deren Export genehmigt werden müssen.

Unter Dual-Use Güter werden somit auch jene Güter erfasst, welche zwar zivile Zwecke erfüllen aber auch für militärische Zwecke benutzt werden können, wozu auch Software und allgemeine Technologien zählen.

Die Bundesregierung bzw. die zugeordneten Ministerien bestimmt darüber, welche Güter als Rüstungsgüter einzustufen sind und nimmt entsprechende Ergänzungen in der Kriegswaffenliste vor.

Ebenso bedarf es bereits vor der Herstellung die Genehmigung Rüstungsgüter zu produzieren.


Einzelnachweise / Quellen

  1. Außenwirtschaftsgesetz (AWG)
  2. Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
  3. EG Verordnungen Nr. 428/2009
  4. EG Verordnungen Nr. 258/2012
  5. Grundgesetz Artikel 26 Absatz 2
  6. Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG)